Landtag des Saarlandes
15. Wahlperiode Drucksache 15/
A N F R A G E
des Abgeordneten Hubert Ulrich (B90/Grüne)
betr.: Barrierefreiheit auf dem Baumturm und dem Baumwipfelpfad Saarschleife in Mettlach-Orscholz (Cloef) der Erlebnis Akademie AG
Wie unserer Fraktion von Seiten eines Betroffenen zugetragen wurde, ist die Befahrung des Baumwipfelpfades an der Saarschleife für Rollstuhlfahrer je nach Schwere der Behinderung äußerst schwierig bis unmöglich. Auf den Steigungs- und Gefällstrecken des gesamten Baumwipfelpfades und des 42 Meter hohen Aussichtsturmes sind laut Aussagen des Betroffenen die Steigungs-/Gefällstrecken zwischen den Ruhepodesten (Zwischenpodesten) sehr viel länger als zulässig (bis zum Vierfachen des Zulässigen). An einer längeren Gefällstrecke habe er zusätzlich zur Längsneigung eine Querneigung festgestellt. Eine selbständige Nutzung der Anlage ohne fremde Hilfe war ihm somit nicht möglich. Außerdem seien die Handläufe auf beiden Seiten der Rampen viel zu hoch angebracht. Und dies, obwohl die Betreiberin (Erlebnis Akademie AG) explizit mit der Barrierefreiheit des Baumwipfelpfades und des Baumturms wirbt.
Diese Schilderungen stellen nicht nur ein Ärgernis für die Betroffenen dar. Das Land gewährte dem Investor laut Berichterstattung des Saarländischen Rundfunks und der Saarbrücker Zeitung einen Zuschuss von fast 300.000 Euro für das Projekt. In den Förderrichtlinien für öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen im Saarland ist allerdings eine Rechtsgrundlage der Förderung, dass gemäß Ziffer 5.8 der diskriminierungsfreie Zugang zu den Tourismusinfrastrukturmaßnahmen für alle Nutzer zu gewährleisten ist und die nach der Bauordnung geltenden Vorschriften zur Barrierefreiheit einzuhalten sind. Darüber hinaus müssen mit der Antragstellung der Zuwendungsempfänger und der Behindertenbeauftragte der Gemeinde bzw. des Landkreises bestätigen, dass der Behindertenbeauftragte von Anfang an in die Planung des Vorhabens eingebunden war.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Regierung des Saarlandes:
1) War die Richtlinie für die Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen im Saarland vom 14.02.2016 die Grundlage für die Mittelzuwendung von fast 300.000 Euro?
2) Wurden die Bedingungen für eine Förderung gemäß Ziffer 5.8 der Förderrichtlinie vollumfänglich erfüllt, d.h. wurden die geltenden Vorschriften zur Barrierefreiheit (technische
Baubestimmungen mit den relevanten Normen zum barrierefreien Bauen) in der jeweils gültigen Fassung eingehalten und bestätigten mit der Antragstellung der Zuwendungsempfänger und der
Behindertenbeauftragte der Gemeinde/des Landkreises mit ihrer Unterschrift, dass der Behindertenbeauftragte von Anfang an in die Planung des Vorhabens eingebunden war? Falls nein, warum
nicht?
3) War der Landesregierung zu dem Zeitpunkt der Mittelgenehmigung oder zu einem späteren Zeitpunkt bekannt, dass der Baumturm die Kriterien der Barrierefreiheit nicht erfüllt? Falls ja, warum
wurden die Mittel dennoch genehmigt?
4) Welche Behörde genehmigte die Mittelzuwendung?
5) Sind der Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt die Mängel bekannt? Falls nein, will die Landesregierung den Baumturm auf seine Barrierefreiheit hin überprüfen?
6) Sofern die Landesregierung die Mängel bestätigen kann: Welche Konsequenzen sollen daraus gezogen werden?